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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)sind ausdrücklich die ausschließliche Grundlage für jedwede Leistung der AKL Spedition GmbH und gelten insbesondere für den vorliegenden Auftrag. Im Übrigen gelten die ADSp 2017 in der jeweils neuesten Fassung und für speditionsunübliche Leistungen die Logistik AGB 2019 als vereinbart.

  1. Die im Auftrag vereinbarten Zeiten sind grundsätzlich als Fixtermine im rechtlichen Sinne anzusehen und müssen deshalb unbedingt eingehalten werden. Dabei hat der Auftragnehmer stets dafür zu sorgen, dass die Einhaltung dieser Termine ausschließlich unter Beachtung und Einhaltung der EU-Sozialvorschriften und des Arbeitszeitgesetzes erfolgt. Im Falle einer Verspätung ist der Auftraggeber berechtigt, dadurch entstandene Schäden oder Entschädigungsleistungen in Abzug zu bringen.
  2. Der Auftragnehmer führt eigenverantwortlich und auf eigene Rechnung die anfallende Maut ab und führt sämtliche notwendigen Genehmigungen und Nachweise mit, insbesondere diese nach §7c GüKG. Bei Verstößen gegen die Verpflichtung aus § 7c GüKG stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter ausdrücklich frei.
  3. Des Weiteren ist der Auftragnehmer verpflichtet im Falle von auftretenden Problemen vor oder während der Auftragserfüllung hierüber den Auftraggeber unverzüglich und vollständig zu informieren. Hierzu zählen insbesondere Terminschwierigkeiten oder aber Über-/ bzw. Fehlmengen des übernommenen Ladegutes.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet Lademitteltausch durchzuführen. Hierfür erhält er ein angemessenes Entgelt i.H.v. 1 Euro/Lademittel, welches im Frachtpreis enthalten ist. Dieses Entgelt kann in Abzug gebracht werden, bei fehlendem Nachweis des tatsächlichen Lademitteltauschs. Lademittel sind grundsätzlich an der Ladestelle in gleicher Art und Güte zu tauschen. Soweit dies dort nicht möglich ist, kann der Tausch auch an der Entladestelle erfolgen, jedoch nur nach vorherige Absprache mit der Auftraggeberin. Im Falle des Nichttausches bleibt dem Auftragnehmer die Möglichkeit, die Ladehilfsmittel binnen 14 Tagen, ab Transport, an den Auftraggeber vollständig in mittlerer Art und Güte, sowie tauschfähigem Zustand, an dem Firmensitz des Absenders oder nach Absprache am Firmensitz der Auftraggeberin zurückzugewähren. Nach Ablauf dieser Frist ist die Rückgabe nicht mehr möglich und je nicht getauschtem Ladehilfsmittel finanzieller Ersatz zu leisten i.H.v. 15 Euro/Europalette und 95 Euro/Gitterbox. Für Bearbeitung und Rechnungserstellung wird ein Betrag i.H.v. 15 Euro je Rechnung vereinbart. Dem Auftragnehmer bleibt nachgelassen einen geringeren Schaden nachzuweisen.
  5. Die Parteien vereinbaren zusätzlich Kundenschutz. Dies bedeutet, dass der Auftragnehmer die aus der Auftragsabwicklung bekannten Daten nicht für eigene Zwecke, insbesondere nicht gegenüber den aus den Unterlagen ergebenden Parteien nutzen darf. Insbesondere ist er nicht berechtigt mit Kunden des Auftraggebers direkt oder indirekt über Dritte in Kontakt zu treten, um für diese unmittelbar tätig zu werden. Diese Regelung gilt auch über den Zeitraum der Auftragserfüllung hinaus für weitere 12 Monate. Im Falle eines Verstoßes ist der Auftraggeber berechtigt eine angemessene Vertragsstrafe zu verlangen, die im Einzelfall zu bemessen ist. Im Regelfalle ist ein Betrag in der Größenordnung von 2.500 Euro zu zahlen, wobei dem Auftragnehmer nachgelassen bleibt, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
  6. Hinsichtlich der Haftung gelten die ADSp jeweils neuester Fassung, hier die ADSp 2017. Diese enthalten von den üblichen Haftungssummen des HGB abweichende Regelungen.
  7. Die ADSp enthalten vom Gesetz abweichende Haftungshöchstgrenzen, die zu beachten sind. Die ADSp beschränken in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach §431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadensfall bzw. je Schadensereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen EURO oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
    Im grenzüberschreitenden Verkehr gelten die CMR. Soweit speditionsunübliche Leistungen erbracht werden, gelten die Logistik AGB 2019.
  8. Fahrzeuge sind verkehrssicher und mit ausreichend sowie geeigneten Sicherungsmitteln zu stellen. Soweit Verkehrssicherheit nicht gegeben ist, kann der Auftraggeber zu Lasten des Auftragnehmers mit eigenem Personal Instandsetzungen durchführen oder auch das Fahrzeug generell abweisen.
  9. Die betriebssichere Verladung ist vom Fahrer stets vor Fahrtantritt zu kontrollieren und bei Teilentladung Nachsicherung vorzunehmen. Das Fahrzeug ist sauber/trocken und geruchsneutral zu stellen. Es muß technisch den Anforderungen des Transportgutes entsprechen.
  10. Bei Gefahrguttransport sind ADR Regeln einzuhalten und entsprechende Ausrüstung mit zu führen.
  11. Soweit Standzeiten anfallen, die den Standgeldregelungen der ADSp 2017 entsprechen (2 Stunden standgeldfrei), wird ein Standgeld i.H.v. 30 Euro je voller Stunde gewährt. Die Standzeiten sind gesondert auszuweisen und schriftlich zu belegen. Bei Standzeiten setzt deren Erstattung zwingend die Anzeige der Standzeit bei deren Beginn voraus, damit der Auftraggeber aktiv darauf einwirken kann.
  12. Die Fahrer verfügen über alle notwendigen Bescheinigungen zur Transporterfüllung (ADR) und tragen generell bei Betreten des Firmengelände Warnwesten und Sicherheitsschuhe, soweit vorgeschrieben. Zudem sichert der Auftragnehmer ausdrücklich zu, dass die Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis, Fahrerkarte und ggfls. Arbeitserlaubnis sind.
  13. Der Auftrag ist nicht an Dritte (Nachunternehmer) übertragbar. Der Auftragnehmer kann jedoch vorab um Erlaubnis bitten und hierfür dem Auftraggeber alle notwendigen Informationen zu übermitteln. Der Auftraggeber ist frei darin, ob er dem Einsatz des Nachunternehmers zustimmt. Der Nachunternehmer muß auf die Einhaltung aller hier niedergelegten Bedingungen verpflichtet werden, insbesondere § 20 MiLoG. Ebenso hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass die Anforderungen des § 20 MiLoG stets eingehalten werden. Sollten wegen eines Verstoßes hiergegen durch Dritte Ansprüche gegenüber der Auftraggeberin geltend gemacht werden, so stellt der Auftragnehmer sie hiervon ausdrücklich frei.
  14. Auslieferungen sind grundsätzlich schriftlich in leserlichen Blockbuchstaben mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift der annehmenden Person zu belegen.
  15. Der Auftrag gilt als ordnungsgemäß erfüllt, wenn neben dem Transport und der Ablieferung alle im Original quittierten Frachtbriefe/Borderos und Tauschbelege beim Auftraggeber vorliegen. Die Frachtvergütung ist erst ab diesem Zeitpunkt fällig. In Ausnahme zu den ADSp 2017 ist der Auftraggeber berechtigt mit fälligen Gegenforderungen aus Schadensersatz mit Frachtforderungen auf zu rechnen.
  16. Als Gerichtsstand und Erfüllungsort gilt der Firmensitz des Auftraggebers in 59387 Ascheberg.
  17. Die Frachtzahlung ist, soweit nicht anders vereinbart, 45 Tage nach Eingang der Rechnung mit allen notwendigen Belegen zur Zahlung fällig. Ohne Einreichung der vollständigen Unterlagen besteht kein Anspruch auf Frachtzahlung.